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Wie verhindere ich, in Schulden zu kommen?


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Keine Bürgschaft


Eine Bürgschaft ist die garantierte Übernahme der Schulden einer anderen Person, wenn dieser Schuldner (=Hauptschuldner) seine Gläubiger nicht mehr bedienen kann (oder will). Damit können sich die Gläubiger unter Umständen direkt an den Bürgen wenden, um ihr Geld zurückzubekommen [63]. Eine Bürgschaft kann demnach rasch zu etwas sehr Realem werden! Über 20% der Frauen, die Schuldenberatungsstellen aufsuchen, sind durch die Übernahme einer Bürgschaft, oft in der Partnerschaft, in ihre missliche Lage geraten (vgl. mit < 5% für Männer) [13]. Häufig führt nach der Insolvenz des Gatten das „Schlagendwerden“ der Bürgschaft zur Anschlussinsolvenz der als Bürge verpflichteten Ehefrau [64]. Das Eingehen einer Bürgschaft sollten Sie generell vermeiden. Bekanntlich hört sich beim Geld die Freundschaft auf. Nur wenn die übernommene Bürgschaft im Vergleich zu Ihrem Vermögen gering ist, und Sie einen Vorteil aus der Übernahme der Bürgschaft erhalten, können Sie eine Bürgschaft in Erwägung ziehen. Andererseits sollten Sie auch niemanden dazu anhalten, eine Bürgschaft für Sie zu übernehmen. Wenn Ihre eigene finanzielle Situation eine größere Kreditaufnahme nicht erlaubt, sollten Sie nicht durch eine Bürgschaft trotzdem versuchen, an das Geld zu kommen. Wenn etwas schief geht, können sich die Gläuber dennoch zuerst an Ihnen schadlos zu halten versuchen. Auch kann eine Bürgschaft für sittenwidrig erklärt werden, etwa, wenn bereits bei Vertragsabschluss zu erkennen ist oder war, dass der Bürge wahrscheinlich Schwierigkeiten bei der Übernahme der Verbindlichkeiten haben wird [65]. Eine derartige krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist gegeben, wenn er nicht einmal die Zinsen aufbringen kann [68]. Solchen Bürgschaften fehlt natürlich jeglicher wirtschaftliche Sinn.

Es gibt verschiedene Formen der Bürgschaft. Die „Ausfallsbürgschaft“ ist die mildeste Form, bei der Sie nur zur Kassa gebeten werden können, wenn beim Hauptschuldner nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten „nichts mehr zu holen“ ist. Bei der Version des „Bürge und Zahler“ kann der Gläubiger frei wählen, von wem er sich sein Geld zurückholt.

Sollten Sie trotzdem eine Bürgschaft eingehen wollen, machen Sie einen schriftlichen Vertrag beim Notar, und begrenzen Sie die Höhe Ihrer Bürgschaft auf einen Maximalbetrag.

Eine aus Freundschaft oder Liebe eingegangene Bürgschaft bindet Sie auch noch nach einer etwaigen Trennung.